Wilkauer Skiverein e.V.
Wilkauer Skiverein e.V.

Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „Wilkauer Skiverein“ und soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Wilkau-Haßlau. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Als Gerichtsstand gilt Zwickau.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Wilkauer Skiverein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins soll verwirklicht werden durch das Betreiben und die Förderung des Freizeit- und Erholungssports, insbesondere des alpinen Skisports. Der Verein wird bei der Organisation und Durchführung von Wettkämpfen im Rahmen des Freizeitsports und des Kinder und Jugendsports aktiv. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet dann end-gültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

• durch Tod

• durch Austritt. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Sie gilt zum Ende des Geschäftsjahres. Eine Frist von 3 Monaten ist einzuhalten.
• durch Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Vor Beschlussfassung über den Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rechtfertigung gegeben werden.

• durch Ausschluss aus dem Verein mangels Interesse (Streichung). Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Wenn ohne Grund und zweimaliger Mahnung für mindestens ein Jahr keine Beiträge entrichtet worden sind, liegt ein Ausschlussgrund mangels Interesse vor.

Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eine Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versand worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung niedergeschrieben. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist immer für das Jahr in voller Höhe zu entrichten.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Auslagen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

• Die Mitgliederversammlung

• der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

• die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

• die Höhe der Mitgliedsbeiträge

• die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

• Dinge von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein

Der Vorstand lädt zu der Mitgliederversammlung schriftlich ein. In der Einladung sollen Ort, Uhrzeit des Beginns und die Tagesordnung enthalten sein. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes zu erfolgen. Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung ausdrücklich auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.

Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Dieser Antrag muss mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorgelegt werden.

In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht von Mitgliedern, die natürliche Personen sind, nur persönlich oder durch erteilte Vollmacht ausgeübt werden. Bei Mitgliedern, die juristische Personen sind, wird das Stimmrecht durch den bevollmächtigten Vertreter ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung gefasst, außer es wird von einem Mitglied geheime Abstimmung beantragt. Dies gilt auch für Wahlen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlungen festhält. Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Das Protokoll muss von den Mitgliedern in einem festzusetzenden Zeitraum, der mindestens einen Monat umfassen muss, eingesehen werden können.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

 

§ 8 Vorstand des Vereins

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein kommissarischer Nachfolger bestellt werden. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer erneuten satzungsgemäßen Vorstandswahl im Amt.

Der Vorstand besteht aus

• dem Vorsitzenden

• dem Kassenverwalter

• dem Schrift-/Geschäftsführer

Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und führen die Geschäfte des Vereins. Kassenverwalter und Geschäftsführer sind zugleich gleichberechtigte Stellvertreter des Vorsitzenden.

Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand zusammenzutreten. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, aus denen der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse entnommen werden können.

Dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

Zur Vorstandssitzung soll der Vorsitzende mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Verhandlungspunkte einladen.

Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen des Registergerichts oder des Finanzamtes) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

§ 9 Auflösung und Zweckänderung

Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Zum Verfahren siehe § 7. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

Für alle in der Satzung verwendeten Bezeichnungen in männlicher Form gelten die weiblichen Formen sinngemäß.

 

§ 11 In Kraft treten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung im zuständigen Vereinsregister in Kraft.

 

Wilkau-Haßlau, 16.06.07

Aktuelles

01.01.2024

Fitness ist wichtig für uns. Also Skigymnastik nicht vergessen.

Die geht immer ;)

Nach der Saison ist vor der Saison.

 

13.01.2024

Après-Ski-Party auf Platz der Völkerfreundschaft in Zwickau

 

Wir freuen uns auf die kommende Skisaison.

 

Bleibt gesund und munter.

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